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Wohnungsabnahme

Tarif für Wohnungsabnahmen bzw. Übergaben des HEV Region Langenthal

Studio, 1 und 1 ½ – ZimmerwohnungFr.    125.00
2 bis 2 ½ – ZimmerwohnungFr.    150.00
3 bis 3 ½ – Zimmerwohnung Fr.    175.00
4 bis 4 ½ – Zimmerwohnung  Fr.    200.00
5 bis 5 ½ – ZimmerwohnungFr.    225.00

Nach Aufwand bzw. vorheriger Abmachung
mit der Fachperson:

  • 6 Zimmerwohnung und grösser
  • Einfamilienhäuser und Villen
  • Gewerberäume

Die obgenannten Pauschalen enthalten die Abnahme bzw. Übergabe der Wohnung und das Erstellen eines Protokolles. 

Weitere Arbeiten wie Verhandlungen mit der Versicherung, Erstellen einer Abrechnung über Renovationen, etc. werden separat in Rechnung gestellt (Fr. 150.-- / Stunde). 

Für Abnahmen bzw. Übergaben ausserhalb der Sektion Region Langenthal werden Autospesen von Fr. -.65 / km in Rechnung gestellt. 

Die Bezahlung erfolgt in Bar gegen Quittung nach erfolgter Abnahme bzw. Übergabe des Objektes auf Rechnung des Abnehmers / der Abnehmerin. 

Wichtiger Hinweis: Die Wohnungsabnahme-Experten stehen bezüglich ihrer Funktion und Arbeit in keinem Anstellungsverhältnis zum Hauseigentümerverband. Sie führen sämtliche Arbeiten auf eigene Rechnung aus. Der Verband lehnt daher jede Haftung ab. 

Langenthal, 25.05.2015 - genehmigt durch Vorstand HEV 26.05.2015

 

Ihre Experten für Wohnungsabnahmen

Corinne Lerch

Corinne Lerch
Immobilien-Treuhand
Postfach 502
4902 Langenthal
Telefon M. 079 613 46 94

Nathanael Kipfer

Bahnhofstrasse 39
4950 Huttwil
Telefon 062 962 57 27

Manuela Lüdi-Gerber

St. Urbanstrasse 75
4914 Roggwil
Telefon M. 078 721 14 30

Torgny Martensson

Innerer Gsteigweg 6
4914 Roggwil
Telefon M. 078 766 44 94

Wohnungsabgabe
BILD: CREATIVE COLLECTION

Wohnungsabgabe

Zu den ortsüblichen Zügelterminen herrscht jedes Jahr ein reges Treiben auf dem Wohnungsmarkt. Vermieter und Mieter sollten einige Punkte beachten, um diesen Tag möglichst stressfrei hinter sich zu bringen.

Lebensdauertabelle
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Lebensdauertabelle

Vor der Wohnungsübergabe ist es hilfreich eine Lebensdauertabelle zu konsultieren. Grundsätzlich gilt, dass Schäden im Rahmen der «normalen Abnützung» nicht vom Mieter behoben werden müssen. Der Mieter kommt nur für Schäden auf, die durch den unsorgfältigen Gebrauch des Mietobjektes entstanden sind.