Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht.
Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, muss ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde stattfinden. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Schlichtungsbehörde paritätisch. Sie beurteilt in Dreierbesetzung und setzt sich aus einem Vorsitzenden/Präsidenten sowie je aus einem Vertreter von Vermieter- und Mieterorganisationen zusammen.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Parteien zu versöhnen und so einen Gang vor Gericht zu verhindern. Kommt es zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung oder fällt einen Entscheid. In bestimmten Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Nach Eröffnung der Klagebewilligung ist innert 30 Tagen beim zuständigen Gericht Klage zu erheben. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache.
Bitte geben Sie die PLZ oder den Ort der Mietsache in das Suchfeld ein, um die zuständige Schlichtungsstelle zu finden.