Es kann sehr sinnvoll sein, wenn Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens weitergeben – etwa für die Finanzierung des Eigenheims oder der eigenen Firma. Dieser Erbvorbezug bringt oft für beide Seiten Vorteile. Die Eltern mindern durch einen Vorbezug ihr steuerbares Vermögen, wodurch ihre Steuerlast sinkt. Die Empfänger profitieren, weil sie noch jünger sind und daher in der Regel selbst noch nicht über viel Vermögen verfügen.
Was gut gemeint ist, kann aber schnell zu Streit und Enttäuschungen führen. Im schlimmsten Fall gefährdet man seine finanzielle Unabhängigkeit und bringt die Beschenkten in Bedrängnis. Damit das nicht passiert, sollten Familien offen über die folgenden Fragen sprechen, sobald sie über einen Erbvorbezug nachdenken. Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt? Der überlebende Elternteil muss die Kinder grundsätzlich auszahlen. Das kann problematisch sein. Die Witwe im Beispiel in der Tabelle rechts hat Anspruch auf 600 000 Franken. Um das Haus zu behalten, fehlen ihr aber 200 000 Franken (Tabelle).
Reicht das Geld nach 65?
Geben Eltern zu früh zu viel Geld weg, können nach der Pensionierung die Mittel fehlen, um den gewünschten Lebensstandard zu halten. Denn viele müssen dafür ihr Vermögen aufbrauchen. Das geht häufig vergessen. Daher benötigen die Schenkenden eine solide Einkommensplanung, die zeigt, ob das Vermögen nach Abzug der Schenkung noch reicht, um den finanziellen Bedarf bis ins hohe Alter zu sichern.
Vermögen, das man zu Lebzeiten verschenkt hat, wird bei der Anspruchsprüfung auf staatliche Ergänzungsleistungen (EL) angerechnet und kann zu deren Ablehnung führen. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger davon wird bei der Anspruchsprüfung angerechnet.
Tipp: Statt eines Erbvorbezugs können Sie ein Darlehen gewähren. Darlehen können Sie aufkünden, falls Sie das Geld später selbst brauchen – ein Erbvorbezug ist dagegen endgültig. Zudem kann es weniger böses Blut bei den übrigen Erben geben, weil sich diese sonst benachteiligt fühlen könnten.
Erbteilung – wie weiter?
Nach dem Tod der Eltern müssen sich beschenkte Kinder ihre Erbvorbezüge gegenüber den anderen gesetzlichen Erben anrechnen lassen. Grundsätzlich gilt: Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss man seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Diese Ausgleichungspflicht sorgt für die Gleichbehandlung der Nachkommen.
Legen Sie darum im Testament oder Erbvertrag fest, wie Erbvorbezüge auszugleichen sind. Wenn Sie wollen, können Sie beschenkte Kinder ganz oder teilweise vom Ausgleich befreien, solange Sie die Pflichtteile einhalten.
Tipp: Bei der Erbteilung ist oft nicht klar, wer wann wie viel erhalten hat. Halten Sie einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen daher immer schriftlich fest – und auch, ob eine Ausgleichungspflicht besteht.


