Haftung

Grundeigentümer von Grundstücken sehen sich einigen Haftungsregeln ausgesetzt. Insbesondere die Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) und die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) gilt es zu beachten.

 

Grundeigentümerhaftung

Schädigt der Eigentümer in seiner Eigenschaft als Bauherr durch die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einen Nachbarn (z.B. durch Immissionen, Erschütterungen), so hat der geschädigte Nachbar gegenüber dem Bauherrn einen Abwehr- und Schadenersatzanspruch. Die Grundeigentümerhaftung ist eine Kausalhaftung. Das bedeutet, dass der Bauherr haftet auch wenn ihn kein Verschulden trifft. 

 

Werkeigentümerhaftung

Gemäss Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursacht. So zum Bespiel, wenn ein Kind in einen ungesicherten Schacht fällt oder ein Passant von einem herabfallenden Ziegel verletzt wird. Auch die Werkeigentümerhaftung ist eine Kausalhaftung. 

 

Umwelt- und Gewässerschutz

Der Bauherr kann auch für schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere Gewässer (Art. 59a USG, Art. 54 GSchG) zur Rechenschaft gezogen werden. Fällt beispielsweise ein Fass mit Chemikalien um und verschmutzt den Boden, haftet der Bauherr für den daraus entstehenden Schaden.

https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/haftung/haftung-laubfall
Haftung Laubfall
https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/haftung/haftung-schneeraeumung
Haftung Schneeräumung
https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/haftung/haftung-sturmschaeden
Haftung Sturmschäden
https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/haftung/haftung-fehlender-handlauf
Haftung fehlender Handlauf
https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/haftung/haftung-trampolin
Haftung Trampolin
https://www.hev-langenthal.ch/eigentum/baubereich/haftung
Haftung Swimmingpool