An der Ausgangslage hat sich im Vergleich zur ersten Lesung in der diesjährigen Frühlingssession nichts geändert.Die Revision erscheint nach unserer Auffassung nach wie vor rechtmässig und sie ist auch sachlich richtig. Die Absurdität der heutigen Lösung zeigt sich z.B. in kombinierten Vorhaben, wenn zwei Landeigentümer im Fall unterschiedlicher Verfahren zur gleichen Zeit, aber mit anderen Ansätzen entschädigt werden. Im Fall einer Enteignung nach kantonalem Gewässerschutzrecht kann der Enteigner sogar wählen, nach welchem Recht er vorgehen will und so natürlich auch die Höhe der Entschädigung tiefer halten.
HEV-Geschäftsführer Patrick Freudiger betont, dass Geldersatz für Eigentümer von Kulturland – anders als bei Enteignungen von Land in der Bauzone – oftmals kein wirklich gleichwertiger Ersatz sei. «Der Verkehrswert von Kulturland wird politisch bewusst tief gehalten, um Spekulationen zu vermeiden; der Geldersatz eines politisch bewusst tief gehaltenen Wertes ist oftmals keine befriedigende Lösung». Die Zusprechung des Dreifachen des ermittelten Höchstpreises sei damit auch eine Art Korrektur der heute bestehenden faktischen Benachteiligung von Kulturlandeigentümern, zumal eine Entschädigung in Form von Realersatz praktisch nicht im gewünschten Ausmass zum Tragen komme.
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Gesetz über die Enteignung (Änderung)