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Abschaffung des Eigenmietwerts: aktueller Stand

10.09.2021

Eigenmietwert – Auch der Bundesrat fordert eine system- und verfassungskonforme Eigenmietwertabschaffung. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) hält jedoch weiterhin an der generellen Streichung aller privaten Schuldzinsabzüge fest.

Für Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum am Hauptwohnsitz gab es am 25. August 2021 Grund zur Freude. Der Bundesrat veröffentlichte an seiner Sitzung den Bericht zur Vorlage «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ». Er unterstützt die Vorlage grundsätzlich und beantragt dem Parlament, darauf einzutreten. Damit erkennt er den dringlichen Handlungsbedarf bei der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung. Gleichzeitig stellte der Bundesrat gegenüber der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) Anträge zur Überarbeitung hinsichtlich der Regelung zum privaten Schuldzinsabzug, zum Eigenmietwert von Zweitwohnungen und zur Regelung der möglichen kantonalen Abzüge für Energie- und Umweltschutzmassnahmen. Die WAK-S nahm die Anträge entgegen, trat jedoch mit einer Ausnahme (Energieund Umweltschutzmassnahmen) nicht darauf ein.

Grundsätzliche Unterstützung zur Gesetzesvorlage
Bereits im Mai 2021 hatte die initiierende ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) nach langwierigen Abklärungen, einem umfangreichen Vernehmlassungsverfahren und unzähligen Beratungen endlich eine Gesetzesvorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet. Zentrale Punkte der Gesetzesvorlage sind:

  • die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz;
  • ein zeitlich und betragsmässig befristeter Schuldzinsabzug für Ersterwerber;
  • die generelle Streichung aller privaten Schuldzinsabzüge, wobei eine Minderheit der WAK-S die Beibehaltung eines privaten Schuldzinsabzugs in Höhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge fordert.

Der HEV Schweiz unterstützt die Gesetzesvorlage grundsätzlich, sprach sich jedoch von Beginn der Beratungen an klar gegen eine generelle Streichung des privaten Schuldzinsabzugs aus und setzte sich für eine systemkonforme Umsetzung ein.

Streichung des Schuldzinsabzugs verletzt Bundesverfassung
Auch der Bundesrat votiert deutlich gegen die generelle Streichung aller privaten Schuldzinsabzüge. Die Begründung ist klar: Die generelle Streichung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Bundesverfassung. Wer einen Ertrag versteuert (Eigenmietwert auf selbstgenutzten Liegenschaften oder Mietzinseinnahmen bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen), muss die damit einhergehenden Gewinnungskosten in Abzug bringen können. Verlierer der generellen Streichung der privaten Schuldzinsabzüge wären klar die Vermieter und die Eigentümer von Zweitwohnungen. Der Bundesrat unterstützt daher

Wer einen Ertrag versteuert,  muss die damit  einhergehenden Gewinnungskosten  in Abzug  bringen können.

den Antrag der Minderheit der WAK-S, welche die system- und verfassungskonforme Beibehaltung eines auf 70 Prozent der Vermögenserträge begrenzten Schuldzinsabzugs fordert. Heute dürfen die privaten Schuldzinsen im vollen Umfang sowie zusätzliche 50 000 Franken vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Regelung wird von mehreren Seiten – etwa der OECD – stark kritisiert, fördert sie doch die stetig steigende Privatverschuldung und birgt erhebliche Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft und den Finanzplatz Schweiz. Bereits eine Reduktion des Schuldzinsabzugs um die zusätzlichen 50 000 Franken für alle Steuerpflichtigen würde eine erhebliche Verbesserung darstellen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, die Prinzipien des schweizerischen Steuersystems völlig ausser Acht zu lassen und mit der generellen Streichung der privaten Schuldzinsabzüge die Bundesverfassung zu verletzen. Die WAK-S, welche die Vorlage am 30. August 2021 abermals auf der politischen Agenda hatte, hat den Bericht des Bundesrates sowie die Position des HEV Schweiz zur Kenntnis genommen, in diesem Punkt aber auf eine Überarbeitung der Vorlage verzichtet. Immerhin stimmten nur noch 7 der WAK-S-Mitglieder für die generelle Streichung der Schuldzinsabzüge, während die Minderheit zur Beibehaltung eines Schuldzinsabzugs in Höhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge auf 6 anwuchs.

Bundesrat für Ausweitung der Eigenmietwertabschaffung
Neben dem Antrag zur Anpassung der Regelung zum Schuldzinsabzug beantragt der Bundesrat zudem, den Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung nicht nur auf selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz zu beschränken, sondern den Eigenmietwert generell – d. h. auch für Zweitliegenschaften – abzuschaffen. Schon mehrfach war eine generelle Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung Thema politischer Beratungen und wurde auch dem Volk unterbreitet. Eine generelle Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung würde zu einer effektiven Vereinfachung des Steuersystems führen. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung von Zweitliegenschaften seitens der Tourismuskantone stark infrage gestellt wird. Die WAK-S verzichtete daher auch deutlich mit 8 Stimmen zu 1 bei 4 Enthaltungen, die beantragte Ausweitung auf Zweitwohnungen in die Vorlage zu übernehmen.

Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Die Vorlage der WAK-S sieht vor, dass die Kantone die Kompetenz erhalten, weiterhin Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in ihren Steuergesetzen vorzusehen. Diese sollten gemäss dem Gesetzesentwurf vom Mai 2021 an das zwischenzeitlich vom Stimmvolk abgelehnte CO2-Gesetz gekoppelt werden. Der Bundesrat beantragte daher, diese kantonale Kompetenz neu an das Klimaziel 2050 zu koppeln. Aus Sicht des HEV Schweiz ist das sinnvoll. Auch die WAK-S ist dieser Meinung und übernahm die beantragte Änderung in den Gesetzesentwurf.

Beratung im Ständerat für die Herbstsession geplant
Die Vorlage ist nun Ende September für die Herbstsession im Ständerat traktandiert. Der HEV Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass der Ständerat der Position des Bundesrates sowie der Minderheit der WAK-S folgt und eine verfassungskonforme Umsetzung der Eigenmietwertabschaffung durch Beibehaltung eines teilweisen Abzugs für private Schuldzinsen unterstützt. Es ist an der Zeit, die Strafsteuer für Wohneigentümer endlich abzuschaffen.

HEV Schweiz

WEITERE INFOS ZUM THEMA

Der HEV Schweiz wird im Verbandsorgan «Der Schweizerische Hauseigentümer » sowie auf seiner Website unter www.hev-schweiz.ch (Politik – Steuerrecht – Eigenmietwert) über die weitere Entwicklung berichten. Sie finden online alle relevanten Unterlagen und Medienmitteilungen zum Thema «Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ».